Für Verbraucher/innen

Verbraucherrechte beim Trinkwasser

Verbraucherinnnen und Verbraucher fühlen sich oft bei Trinkwasserfragen und Problemen allein gelassen und unzureichend informiert, obwohl das Recht auf umfassende Information in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verankert ist. Was Sie wissen sollten, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wichtig ist:

Gemäß § 45 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist eine regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher/innen in Textform vorgeschrieben. Dieses soll durch jährliche Übermittlung von leicht verständlichen Informationsmaterial durch den Versorger erfolgen:

1. Über die Beschaffenheit des Trinkwassers (Basisdaten zur Herkunft und Zusammensetzung)
2. Über die Gebühren, die abgenommene Wassermenge und die von vergleichbaren Haushalten abgenommene Wassermenge
3. Sowie die Internet-Adresse mit Informationen nach TrinkwV, § 46
4. Zudem eine Information, dass Bleileitungen stillgelegt werden müssen, und in welchen Fällen auf Blei zu untersuchen ist

§ 46 TrinkwV schreibt die Internet-basierte Information der Kunden vor:
1. Daten zum Wasserwerk, einschließlich der eingesetzten Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren
2. Bereitstellung von aktuellen Untersuchungsergebnissen und deren Untersuchungshäufigkeit (Trinkwasseranalyse)
3. Die Angabe der Wasserhärte, sowie die Calcium, Magnesium und Kalium-Gehalte
4. Chemische Untersuchungsergebnisse für die Auswahl von Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser
5. Eine Informationspflicht, wenn eine Schädigung durch das gelieferte Trinkwasser möglich ist oder ein Risiko besteht
6. Informationen zum Risikomanagement

Auch die Empfehlungen sind wichtig:
Der Wasserversorger sollte die Verbraucher/innen auffordern,
a) den Verbrauch zu reduzieren und verantwortungsvoll mit dem Trinkwasser umzugehen
b) und auf die Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Stagnation des Trinkwassers hinzuweisen.

Wasserversorger mit mindestens 10.000 m³/Tag oder 50.000 versorgten Personen müssen zusätzliche Angaben machen.

Der Versorger muss den Verbraucher/innen mindestens einmal jährlich gemäß

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG

die Härte des Trinkwassers angeben, damit eine richtige Dosierung der Waschmittelmenge möglich ist. Die Härtebereiche werden wie folgt angegeben:

Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,

Härtebereich mittel 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,

Härtebereich hart mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.

Pflichten der Betreiber einer Trinkwasserinstallation (Hauseigentümer, bzw. Beauftragte)

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